Amtsgericht München URTEIL
2. Der Streitwert wird auf EUR 506,61 festgesetzt. 3. Die Berufung wird zugelassen.
(§ 511 IV l Nr. 2 ZPO).
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat nach
§§ 631 I, 398 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Zahlung von € 506,61. Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Nutzer solcher
Leistungen ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Anbieter das
Zustandekommen der Verbindung und somit einen Erfolg im Sinne des
Werkvertragsrechts schuldet. Die vom Beklagten vorgelegte
Einzelabrechnung belegt eindeutig, dass im beschriebenen Zeitraum In solchen Fällen geht deshalb auch unter Beachtung des Gesichtspunkts der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen die Beweislast auf den Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen über. Es war nun Aufgabe des Beklagten, seinerseits zu beweisen, dass er die betreffenden Verbindungen nicht aufgebaut hat Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Seine Ausführungen haben nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts geführt Zwar bot die Beklagte Beweis dafür an, dass er am 14.11.01 einen ihm bislang unbekannten Icon auf seiner Bildschirmoberfläche fand, den er für die betreffenden Anwählen der 0190-Nummern verantwortlich machte und den er deshalb löschte. Ob gerade dieser Icon mit der dahinter befindlichen Software für den Aufbau jener Verbindungen ursächlich war, der Beklagte damit keine bewussten Willenserklärungen als Grundlage für den Abschluss jener Werkverträge abgegeben hat, lässt sich nicht mehr nachvoIlziehen. Ein Beweisangebot für diese maßgebliche Kausalität erfolgte nicht Damit ist der Beklagte
beweisfällig geblieben, so dass vom wirksamen Zustandekommen
von sechs Werkverträgen in der Zeit vom 12.11.01 bis 14.11.01
zwischen ihm und (…) auszugehen ist. Durch die Abtretung der
Werklohnforderungen wurde die Klägerin aktivlegitimiert. Die
Klage ist deshalb begründet. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetssung
nach § 3 ZPO, § 25 Abs. 2 GKG.
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