0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Jena, Urteil vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03

 

Amtsgericht Jena



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Jena auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2003 durch Richter am Amtsgericht Steffens für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hier aus seit dem 21.06.2002 sowie 23,00 € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der klageweise geltend gemachten Forderung aus abgeschlossenem Telekommunikationsvertrag.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist aus abgetretenem Recht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden. Die Abtretungsvereinbarung (Bl. 42. d. A.) zwischen der Zedentin und der Klägerin ist als auf die zum Inkasso übergebenen und mit der Hauptforderung verbundenen Nebenforderungen begrenzt und damit hinreichend bestimmt.

Aus der Abrechnung der D(…) (Anlage B1, Bl. 22 d. A.) vom 06.05.2002 geht hervor, dass vom Anschluss der Beklagten über die Verbindung der Zedentin der Forderung Telekommunikationsleistungen in Anspruch genommen wurden. Die pauschale Behauptung, diese Verbindung sei durch einen illegalen Dialer beim Absturz des Computers entstanden und von der Beklagten beziehungsweise deren Lebensgefährten nicht gewollt, ist hier unerheblich. Für diese Behauptung ist die Beklagte beweispflichtig, kann aber keine objektiven Beweisangebote, wie DFÜ-Verbindungen, Screenshots, .exe oder .tmp-Dateien machen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass bei Anwahl einer Mehrwertedienstleistung im Telekommunikatonsbereich der Zedentin, der Teilnehmer über die Höhe der Kosten informiert wird und erst durch das Einverständnis der Beklagten durch Betätigen der Software die Verbindung zustande gekommen sein kann. Etwas anderes ist durch die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen worden. Dadurch ist zwischen der Beklagten und der Zedentin ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Der klägerische Vortrag ist insoweit schlüssig und substantiiert. Des weiteren ist dem Vortrag der Beklagten entgegen zu halten, dass für den Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Call-by-Call beziehungsweise Internet-by-Call-Verfahren nicht erkennbar ist, ob die Einwahl eines Telefonanschlusses vom Teilnehmer gewollt oder unerwünscht ist und nicht auf dem Willen des Benutzers basiert. Für die Zedentin war die Einwahl mit der entsprechenden Nummer beziehungsweise die Inanspruchnahme der Dienstleistung als Willenserklärung auf Abschluss des mit betreffenden Inhalts gerichteten Vertrages. Eine technische Vorrichtung hierfür und deren Einsatz würde die Vertragsfreiheit und freie Willensentschließung zur Inanspruchnahme solcher Dienste sowie den freien Wettbewerb, behindern. Die alleinige Verantwortung für die Verhinderung von illegalen Dialern im Netz auf die Telekommunikationsdienstleister zu übertragen, wäre eine unbillige und einseitige Risiko- und Sicherheitsbelastung. Der die Dienste in Anspruch nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er sich selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen muss. Er hat für die eigene Sicherheit durch die Installation entsprechender Schutzprogramme zu sorgen. Nichts anderes kann in diesem Fall gelten. Bei der Benutzung des Rechners wurde die notwendige Sorgfalt zum eigenen Schutz unterlassen und die notwendige Kontrollpfticht verletzt (AG München, in: NJW 2002, 2960).

Das Bestreiten der Beklagten, die Verbindung von ihrem Anschluss mit der Zedentin sei, wie aus den Anlagen B1 und Bl. 11 d. A. ersichtlich, wegen fehlender Übereinstimmung der gewählten Nummern nicht zustande gekommen und in der Abrechnung nicht nachvollziehbar, ist unerheblich. Offensichtlich handelt es sich bei der Anlage B1 nicht um die Aufstellung der Einzelverbindungsnachweise, sondern um Kennzahlen für bestimmte Leistungsangebote der Deutschen Telekom AG. Angewählte Telefonverbindungen sind hier nicht ersichtlich, sondern nur der jeweilige Anbieter. Die einzigste als Einzelverbindungsnachweis anzusehende Anlage ist Bl. 11 d. A, mit Angabe der gekürzten Zielrufnummer. Diese fehlen aber auf der Anlage B1. Der Anspruch hinsichtlich der zuerkannten Zinsen und Nebenforderungen folgt aus § 288 BGB, bezüglich zuerkannter Inkasso- und Mahnkosten i. v. m. § 287 ZPO, ein weiterer Verzug wurde nicht schlüssig vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kostentragung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert wird auf 64,38 € festgesetzt (§§121,15 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

gez. Steffens
Richter am Amtsgericht

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