AG Günzburg, Urteil v. 31.10.2003 - Az.: 1 C 0922/03
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URTEIL
1 C 0922/03
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Amtsgericht Günzburg (...) folgendes Endurteil:
1. Der Teilvollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 22.07.2003 (...) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 275,25 EUR nebst 77,08 EUR Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten als Verzugsschaden zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 39,66 EUR sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 314,91 EUR seit dem 05.07.2002 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht Gebühren für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen geltend.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen dem Netzbetreiber (…) und dem Beklagten zustandgekommenen Nutzungsvertrag über das Telefonnetz der (…) zu. Die Klägerin hat den Aufbau der einzelnen Verbindungen durch entsprechende Einzelverbindungsnachweise belegt. Die streitige Nummer ist der (…) zuzuordnen. Mit den entsprechenden Darlegungen hat die Klägerin ihre Nachweispflicht erfüllt.
Dieser Nachweis wird durch das bloße Bestreiten seitens des Beklagten nicht zu Fall gebracht, zumal dieser selbst einräumt - möglicherweise versehentlich - die entsprechende Nummer zumindest einmal angeklickt zu haben. Zur Sorgfaltspflicht eines Internetbenutzers gehört nämlich auch den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (vgl. AG München, NJW 2002, 2960).
Konkrete und nachvollziehbare Umstände dafür, dass sich auf seinem Computer im fraglichen Zeitraum ein, für ihn nicht erkennbarer Dialer eingewählt und installiert hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat daher auch die am 20.04. in der Zeit von 22.21 Uhr bis 23.45 Uhr angefallenen Verbindungsentgelte zu bezahlen.
Mahnkosten und Verzugszinsen sind gem. §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB zu entrichten.
Vorliegend sind auch die Inkassokosten gerechtfertigt. Nachdem der Beklagte nicht bezahlt hat und auch keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorlag, durfte die (…) die Klägerin mit der Beitreibung beauftragen. Die geltend gemachten Inkasskosten sind, auch der Höhe nach, - noch - vertretbar.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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