AG Lübeck, Urteil v. 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03
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URTEIL
29 C 2632/03
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Lübeck (...) für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Salz 1 ZPO abgesehen)
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Gebühren aus Telefondienstleistungen in Hohe von 220,25 € sowie den sonstigen Forderungen aus Dienstvertrag (§ 611 BGB) aus abgetretenem Recht.
Die Forderung ist nicht fällig. Der Beklagte hat vorliegend den Anfall der Verbindungsentgelte bestritten. Die Klägerin trägt die Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (vgl. im einzelnen AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2002, 997).
Für die Richtigkeit der von der Klägerin gestellten Rechnung bzw. des Einzelverbindungsnachweises spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung unbestritten vortragen lassen, dass er nach Erhalt der streitgegenständlichen Telefonabrechnung rechtzeitig Einwendungen gegen diese innerhalb der 8-Wochen-Frist erhoben hat. Der Beklagte bestreitet, Leistungen der Zedentin in Anspruch genommen zu haben.
Soweit die Klägerin eine Einzelverbindungsübersicht (EVÜ) vorlegt, ist diese nicht geeignet, eine Inanspruchnahme von Leistungen der Zedentin durch den Beklagten zu beweisen. Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob es sich bei dieser Einzelverbindungsübersicht überhaupt um eine Urkunde handelt. Entscheidend ist, dass mit dieser Einzelverbindungsübersicht der Beklagte gar nicht überprüfen kann, mit wem er über [das] Internet kommuniziert haben soll. Die Zielrufnummer ist an den letzten drei Stellen mit einem "xxx" versehen. Hier wäre es aber Im Rahmen der Substantiierungslast Aufgabe der Zedentin bzw. der Klägerin gewesen, die vollständige Zielrumummer ungekürzt um die letzten drei Ziffern offenzulegen, damit ersichtlich ist, mit wem der Beklagte eine Internetverbindung eingegangen sein soll. Dies konnte der Zedenlin auch zugemutet werden, da unbestritten Einwendungen innerhalb der 80-Tage-Frist erhoben wurden Mit der Einzelverbindungsübersicht ist es dem Beklagten nicht möglich, die Richtigkeit der geltend gemachten Forderungen überhaupt zu überprüfen. Da die Klägerin dieser, ihrer Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht nachgekommen ist, war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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