Amtsgericht Gießen URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Inkassounternehmen
macht Ansprüche auf Telefonkosten aus abgetretenem Recht geltend. Mit Schreiben vom 30.08.02
(Bl. 35 ff.) forderten die Beklagten von der (…) einen detaillierten
Nachweis der abgerechneten Leistungen. Daraufhin erhielten sie den
Ausdruck einer Einzelverbindungsübersicht vom 10.09.02 (Bl. 16),
in dem die letzten 3 Ziffern der jeweiligen Zielnummern gekürzt
sind und den die Klägerin als Anlage zur Klageschrift zu den
Akten gereicht hat. Sie beantragt, Die Beklagten beantragen, Sie behaupten, sie hätten
eine Verbindung zum Internet ausschließlich über die Einwahldienste
(…) Internet Call by Call hergestelIt. Der von der (…)
ermittelte Anbieter der angeblich genutzten Mehrwertdienstenummer
(Bl. 44) sei ihnen unbekannt. Nachdem sie seit Mitte Juni 02 den Computer
zunächst nicht mehr genutzt hätten, hätte ein Bekannter
ein von ihnen nicht installiertes Einwahlprogramm über eine 0190-er
Sonderrufnummer festgestellt.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Es fehlt an der Aktivlegitimation
der Klägerin. Die Wirksamkeit der Abtretung begegnet auch im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis (§§ 206 StGB, 85 TKG) Bedenken. Dieses erstreckt sich auch auf die näheren Umstände der Kommunikation (OLG München, NJW RR 1998, 758 ff.). Insoweit ist die Zedentin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beklagten haben weder in die Weitergabe der Verbindungsdaten eingewilligt, noch ist eine solche aufgrund der Abtretungsvereinbarung von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr war die Klägerin unstreitig im Besitz von Einzelverbindungsaufstellungen, wie der von ihr eingereichte Ausdruck vom 10.09.02 belegt. Daher verstößt die Abtretung, soweit man sie angesichts der bestehenden Schweigepflicht überhaupt für zulässig erachtet (dazu Pa-landt a.a.O., § 134 Rnr. 22a), in vorliegendem Fall auch nach der von dem Landgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 14.12.01 (Az.: 6 (b) 576/01) vertretenen engeren Auffassung gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nichtig. Hinzu kommt, dass sie zum Zwecke gewerbsmäßiger Forderungseinziehung erfolgte, jedoch die Erlaubnisurkunde dazu erst vom 18.11.03 datiert. Folglich lag im Zeitpunkt des beabsichtigten Forderungsübergangs aus der Rechnung vom 28.06.02 auf die Klägerin noch keine behördliche Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz vor. Die Abtretung verstößt damit gegen ein gesetzliches Verbot und wurde auch nach dessen Wegfall nicht nachträglich durch Bestätigung gemäß § 141 BGB (dazu Palandt a.a.O. § 134 Rnr. 12 b) wirksam. Letztlich hat die Klägerin auch einen Vergütungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Als Anspruchstellerin obliegt ihr der Beweis für das Zustandekommen eines Vertrags über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen und die Höhe der daraus abgerechneten Gebühren. Zwar kann ihr dabei der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen. Dies gilt aber nur dann, wenn nach Beanstandung der Rechnung durch die Kunden ein detaillierter Einzelverbindungsnachweis vorliegt und eine technische Überprüfung des Erfassungssystems durchgeführt wurde, § 16 l TKV. Daran fehlt es hier. Der Einzelverbindungsnachweis ist nicht vollständig, sondern um die letzten 3 Ziffern der jeweiligen Zielnummern gekürzt. Diese Aufstellung gibt daher den technischen Erfassungsvorgang nicht lückenlos wieder und ist deshalb nicht geeignet, einen Beweis für dessen Richtigkeit zu erbringen. Ferner handelt es sich um einen bloßen Bildschirmausdruck vom 10.09.02 und nicht um das auf einem technischen Vorgang beruhende Erfassungsprotokoll. Mithin hat die Klägerin gerade nicht schlüssig vorgetragen, welche Mehrwertdienste die Beklagten in Anspruch genommen haben sollen. Da die Beklagten mit Schreiben vom 30.08.02 (Bl. 35 ff.) rechtzeitig gegen die Rechnung vom 28.06.02 Einwendungen erhoben haben, durften gemäß § 7 III 4 TDSV zu Beweiszwecken auch die vollständigen Zielnummern gespeichert und nach § 7 V TDSV an die Zedentin zwecks Durchsetzung ihrer Forderung übermittelt werden (OLG Köln, Versicherungsrecht 2001, S. 724 ff., OLG Gelle, NJW RR 1957, 568 ff.). Die Zedentin war daher nicht gehindert, die ungekürzten Verbindungsdaten zu offenbaren. Auch eine ordnungsgemäße Systemüberprüfung hat die Klägerin nicht dargetan. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich innerhalb des Abrechnungssystems keine Fehler festgestellt haben will. Von einer Richtigkeit der Abrechnung kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn sowohl das kaufmännische Abrechnungssystem, wie auch das technische Erfassungssystem mangelfrei funktionieren. Insoweit hat die Klägerin noch nicht einmal eine oberflächliche Untersuchung der benutzten technischen Anlage zum Beispiel durch eine Sichtprüfung der Zedentin vorgetragen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 91 l, 269 III ZPO.
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