0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Elmshorn, Urteil vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 38/03

 

Amtsgericht Elmshorn



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) wegen ungerechtfertigter Bereicherung hat das Amtsgericht Elmshorn im schriftlichen Verfahren am 04.08.2003 durch den Richter Dr. Günther für Recht erkannt:

Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a l S. 1 ZPO Abstand genommen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von € 38,16 nebst Zinsen in dem beantragten Umfang zu. Ein Rückzahlungsanspruch konnte sich zugunsten des Klägers nur aus § 812 l S. 1 Alt, 1 BGB ergeben. Hiernach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt es eine Leistung des Klägers an die Beklagte dar, wenn diese im Lastschriftverfahren Telefonentgelte über € 38,16 einzieht. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte diese Telefonentgelte ohne rechtlichen Grund eingezogen hat. Der Kläger behauptet zwar, er habe die in der streitigen Rechnung erwähnten Verbindungen nicht angewählt. Hierzu hat er insbesondere ausgeführt, sein ISDN-Modem sei im fraglichen Zeitraum in der Reparatur gewesen.

Diese Behauptungen hat die Beklagte jedoch bestritten. Zwar durfte sich die Beklagte hierbei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Vielmehr hatte sie substantiiert darzulegen, unter welcher Nummer der Kläger Telefondienste in Anspruch genommen hat, zu welcher Zeit dies geschehen ist und über welchen Zeitraum die Verbindung bestanden hat (sog. Einzelverbindungsnachweis). Diesen Anforderungen hat die Beklagte aber genügt. Der Kläger selbst hat den Einzelverbindungsnachweis seiner Klageschrift als Anlage beigefügt.

Hiernach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beklagte zu Unrecht bereichert hat. Eine Überzeugung des Gerichts ist gem. § 286 ZPO aber Voraussetzung für die Verurteilung der Beklagten.

Eine Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Denn der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, er habe die streitgegenständlichen Telefonverbindungen nicht hergestellt. Der Kläger hat lediglich Beweis dafür angeboten, dass er die abgerechneten Telefonnummern jedenfalls über sein ISDN-Modem nicht abgerechnet haben kann. Sein Beweisangebot vermag jedoch nicht zu beweisen, dass der Kläger die Telefonverbindung nicht mittels eines anderen Modems hergestellt haben kann. Selbst wenn das Gericht von dem zeitweiligen Ausbau des klägerischen Modems überzeugt wäre, käme auf Grundlage dieses Sachverhalts eine Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht.

Die geschilderte tatsächliche Unklarheit fällt zu Lasten des Beklagten aus. Denn ihn traf vorliegend die Beweislast dafür, dass die Beklagte die ihr zugeflossenen Vermögensvorteile ohne Rechtsgrund eingezogen hat (BGH NJW-RR 1992, 1214). Allein der Kläger hatte darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte die mit Rechnung vom 08.08.2002 abgerechneten Verbindungsentgelte zu Unrecht fordert. Dieser Beweis wird dem Beklagten mittels der von ihm angebotenen Beweismittel jedoch nicht gelingen (s.o.).

Hiernach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Amtsgericht Elmshorn
Dr. Günther, Richter

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