AG Geldern, Urteil v. 29. August 2000 - Az.: 17 C 159/00
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URTEIL
17 C 159/00
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Geldern (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
Die gesamte geltend gemachte Klageforderung resultiert aus der von der Beklagten nicht bezahlten Position "Anrufe zu Sondernummern" in der Rechnung vom 11.08.1999 (Bl. 9 d.A.) und ergibt sich durch Addition dieser Position in Höhe von 395,29 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer mit von der Klägerin berechneten Folgekosten (Mahnkosten, Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung, Überweisungskosten).
Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, die Rechnungsposition "Anrufe zu Sondernummern" sei nicht durch Telefonate, die von ihrem Handy aus geführt wurden, gerechtfertigt. Sie selbst habe mit dem Handy keine solchen Gespräche geführt und weitere Personen hätten keinen Zugang zu ihrem Handy gehabt. Die Klägerin ist der Auffassung, auch im Mobilfunkverkehr spreche ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der eingesetzten- Gebührenerfassungsgeräte und damit für die Richtigkeit der Rechnung vom 11.08.1999. Im übrigen sei eine technische Prüfung durchgeführt worden, welche keine Unregelmäßigkeiten habe erkennen lassen.
Vorliegend kann dahinstehen, ob grundsätzlich der von der Klägerin ins Feld geführte Anscheinsbeweis besteht. Unstreitig ist nämlich, dass die Klägerin entgegen § 16 Abs. 1 der Telekommunikationskundenschutzverordnung vom 11.12.1997 die Dokumentation der nach ihren Behauptungen durchgeführten technischen Prüfung der Beklagten nicht vorgelegt hat, obwohl diese mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 18.11.1999 (Bl. 39 d.A.) und vom 30.12.1999 (Bl. 42, 43 d.A.) die Vorlage der Dokumentation verlangte. § 16 Abs. 1 der Telekommunikationskundenschutzverordnung und das darin enthaltene Recht des Kunden auf Vorlage des technischen Prüfberichts dient dem Schutz des Kunden und soll diesen in die Lage versetzen, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechnung der Gebührenerfassung konkretisieren zu können. Die Nichtvorlage der Dokumentation führt daher dazu, dass der Anscheinsbeweis, der möglicherweise für die Richtigkeit der Gebührenerfassung spricht, nicht zum Tragen kommt. Folge der Nichtvorlage der Dokumentation der nicht durchgeführten technischen Prüfung ist daher, dass die Beweislast sich umkehrt, so dass die Klägerin ihrerseits die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen hat, was ihr bereits deshalb nicht möglich ist, weil nach ihrem eigenen Schreiben vom 30.12.1999 (Bl. 42, 43 d.A.) die Dokumentation der technischen Prüfung mittlerweile gelöscht wurde. Ihre Behauptung, die technische Überprüfung habe keine Mängel ergeben, ist derart unsubstantiiert, dass sie dem angebotenen Beweis durch Vernehmung der Zeugen (...) und (...) nicht zugänglich ist. Es fehlt an Angaben dazu, welche konkreten Personen zu welchem konkreten Zeitpunkt welche konkreten technischen Prüfungen vorgenommen haben und weshalb die Zeugen (...) und (...) hierzu Angaben machen können. In der erfolgten Form handelt es sich bei. dem Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugen (...) und (...) um einen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen war.
Die Klägerin ist demnach beweisfällig dafür geblieben, die Positionen "Anrufe zu Sondernummern" in der Rechnung vom 11.08.1999 zu Recht berechnet zu haben. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Position, sowie die sich daraus ergebenden Folgekosten besteht daher nicht, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 abs.1 ZPO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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