Amtsgericht Lübeck
URTEIL In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 31, auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2003 durch den Richter am Amtsgericht Humbert für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.732,00 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 18. September 2002 und 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7%, der Beklagte 93%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens T. Zahlung. Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der D. AG ein Buchungskonto geführt wird. Im Zeitraum vom 11. bis 20. Juli 2002 wurden für die Benutzung des Anschlusses aus dem Netz der T. durch Anwahl eines 118er-Auskunftsdienstes Telefongebühren in Höhe von brutto 4,732,00 € berechnet. Die Gebühren wurden dem Beklagten mit der monatlichen Abrechnung der D. AG, die das Inkasso für die T. betreibt, in Rechnung gestellt, jedoch nicht bezahlt. Auf der Rechnung findet sich der Hinweis, dass Einwendungen spätestens innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungsdatum bei der Telekom AG geltend gemacht werden müssten. Die Rechnung datierte vom 5. August 2002. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage wegen Inkassokosten in Höhe von 471,50 € zurückgenommen hat, wie erkannt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, bei der Einwahl ins Internet müsse sich ein Dialer auf denn Computer installiert haben. Der Beklagte habe die Leistungen der Zedentin nicht willentlich und nicht wissentlich in Anspruch genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Klage ist begründet. Gemäß § 614 BGB kann die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) die Vergütung in unstreitiger Höhe beanspruchen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten, die Verbindung nicht wissentlich in Anspruch genommen zu haben, ist unbeachtlich. Nach dem Beweis des ersten Anscheins trifft die Abrechnung zu. Der Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter zurückzuführen ist. Da der Beklagte die Daten auf seiner Festplatte löschte, kann trotz der sicher ungewöhnlich hohen Beträge nicht festgestellt werden, dass der Beklagte unbeabsichtigt an einen Dialer geriet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Mahnkosten kann die Klägerin entsprechend vorstehenden Paragrafen in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO verlangen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Auch die Klägerin ist kostenmäßig teilweise unterlegen. Zwar betrifft die Teilklagrücknahme lediglich Inkassokosten (Nebenforderung). Wenn auch die Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, so ist für § 92 ZPO davon auszugehen, in welchem Umfange ein Obsiegen und Unterliegen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegeben ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haupt- oder Nebenforderungen handelt (vgl. BGHMDR61, 141/142). H u m b e r t
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