AG Bonn, Urteil v. 18.09.2003 - Az.: 14 C 351/03
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URTEIL
14 C 351/03
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Bonn (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Sitzungsprotokoll:
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Insbesondere werden Güteverhandlungen geführt.
Das Gericht gibt seine vorläufige Rechtsmeinung bekannt. Es weist darauf hin, dass die Beklagte bei ihrem Ausdruck zu Recht die letzten drei Endziffern gesperrt hatte.
Der Kläger hatte nicht den vollen Ausdruck bei Vertragsabschluß beantragt, so dass die Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 der TDSV nicht berechtigt und verpflichtet war, weitere Ausdrucke unter Einbeziehung der letzten drei Endziffern zu erstellen. Mehr als das, was die Beklagte ausdruckte, konnte sie nicht leisten und kann sie heute auch nicht leisten. Dem Kläger hätte es offen gestanden, zur Prüfung der Zielnummern einen vollständigen Ausdruck zu beantragen, was gerade nicht geschehen ist.
Das Gericht hält den Vertrag auch nicht für nichtig. Der Kunde weiß, dass er bei Anwahl der 0190-Nummer auch dann einen Vertragsschluss herbeiführt, wenn letztlich das Entgelt von vornherein nicht in genauer Höhe für ihn ersichtlich ist. Er macht ein konkludentes Angebot an den Anbieter, eine Verbindung zu schalten, bei der die jeweils gültigen Tarife, wenn sie denn nicht sittenwidrig oder wucherisch sind, herbeizuführen.
Dies geschah vorliegend, so dass sich der Kläger auch nicht auf das nicht Zustandekommen eines Vertrages berufen kann.
Die Parteienvertreter verhandeln sodann mit folgenden Anträgen:
Der Klägervertreter bezieht sich auf den Antrag wie im Mahnbescheid.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
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