0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Göttingen, Urteil vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)

 

AMTSGERICHT GÖTTINGEN

URTEIL



24 C 173/03 (H)


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Göttingen (...) für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verbindungsentgelte aus abgetretenem Recht des Netzbetreibers, denn auch bei unterstellter Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der zuletzt überreichten Generalabtretungsvereinbarung war die Zedentin nicht berechtigt, vom Beklagten die geltend gemachten 0190-Mehrwertdienstentgelte zu verlangen, weil ein entsprechender schuldrechtlicher Vertrag nicht mit genügender Substanz dargelegt worden ist.

Das erkennende Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, er sei zu der Zeit im Urlaub gewesen, der dann den Anschluss nutzende Anschlussinhaber habe die Nummern nicht angewählt oder PC angeklickt, den Tatsachenvortrag zum eventuellen Anscheinsbeweis seitens der Klägerin genügend erschüttert, so dass die Klägerin voll beweis- und darlegungspflichtig ist. Insbesondere unter dem Aspekt, dass die hier genutzten Mehrwertdienste offenkundig Minutenpreise von ca. 10,00 Euro pro Minute geltend machen, hätte die Klägerin auf die vorgetragene Rüge des Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2003 diese Dienstleistungen näher substantiieren müssen, um dem Beklagten die Nachprüfung zu ermöglichen.

Dies hat die Klägerin auch mit Schreiben vom 17.09.2003 nicht getan, sondern vielmehr ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung nochmals unterbreitet.

Damit hat sie allerdings eine Nebenpflicht gegenüber dem Beklagten verletzt, denn in Anbetracht der ständig steigenden Missbräuche mit den 0190-Nummern und unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes obliegt es auch der Klägerin als Netzbetreiberin, hier gegenüber dem Endverbraucher, sprich dem Beklagten, Klarheit zu schaffen und missbräuchliche Nutzungen durch entsprechende Aufklärung und Rechnungslegung zu vermeiden.

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht erfüllt waren

 

 

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