Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 398 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung in Anspruch nehmen.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die streitgegenständliche Forderung wirksam abgetreten wurde, woran das Gericht seinem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis gemäß Zweifel hegt. Denn jedenfalls hat es die Klägerin versäumt, substantiiert darzulegen und zu beweisen, ob bzw. dass sie bzw. die Zedentin die gemäß § 16 TKV geforderte technische Prüfung durchgeführt hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 TKV ist dem Kunden jedenfalls dann, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der ihm In Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhebt, das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und es ist eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. Bei der in § 16 Abs. 1 TKV bezeichneten technischen Überprüfung handelt es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, auf die Einwendungen des jeweiligen Kunden erfolgende Prüfung.
Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.10.2003 die Ablichtung eines Zertifikats zur Akte gereicht. Doch entspricht dieses Zertifikat bzw. die in ihm belegte Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen, die an eine technische Überprüfung und Dokumentation derselben im Sinne von § 16 Abs. 1 TKV zu richten sind.
Denn das Zertifikat bezieht sich allgemein auf das in dem Zertifikat bezeichnete Qualitätsmanagementsystem der Firma (…) und wird offenbar im dreijährigen Turnus erteilt. Eine auf einen konkreten Einzelfall bezogene Überprüfung wird .durch das Zertifikat gerade nicht belegt.
Solange die Klägerin bzw. die Zedentin den Anforderungen von § 16 Abs. 1 TKV nicht entspricht, können sich die Beklagten auf eine mangelnde, da nicht belegte Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.