Amtsgericht Dillenburg
URTEIL In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Dillenburg durch die Richterin Mossakowski im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 08.12.2003 am 22.12.2003 für Recht erkannt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vorn 05.08.2003 (Geschäftsnummer 03-7375724-0-9) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 603,58 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2002 nebst 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 79,75 € Inkassokosten zu zahlen. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers (...). Die Firma (...) trat am 26.06.2001 an die Klägerin Forderungen, die ihr zum Inkasso übergeben werden, zum Zwecke der Einziehung ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma (...) und der Klägerin wird auf die Abtretungserklärung (Blatt 51 d. A.) Bezug genommen. Der Präsident des Amtsgerichts Darmstadt erteilte der Klägerin unter anderem die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Erlaubniserteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt vom 26.09.2000 wird auf Blatt 50 d.A. verwiesen. Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses, für den die Deutsche Telekom AG ein Buchungskonto führt. Für den Zeitraum vom 21.06.2002 bis 30.06.2002, in welchem der Beklagte über keinen Internetzugang verfügte, wurde eine Einzelverbindungsübersicht von der Quelle des Festnetztelefonanschlusses des Beklagten gefertigt, welcher insgesamt Telefongebühren in Hohe von 520,3279 € (ohne MwSt.) auswies. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einzelverbindungsübersicht wird auf Blatt 26 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte zahlte nach Inrechnungstellung von 603,58 € (520,3279 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) vom 12.07,2002 sowie auf eine Mahnung der Firma (...) den vorgenannten Betrag nicht. Nachdem die Firma (...) die Klägerin zum außergerichtlichen Forderungseinzug beauftragt hatte, zahlte der Beklagte ebenso wenig. Die Klägerin behauptet, sie habe ihrer Darlegungslast durch Angabe der in der Einzelverbindungsübersicht genannten Informationen genügt. Der Beklagte hat gegen den am 05.08.2003 seitens des Amtsgerichts Hünfeld erlassenen Vollstreckungsbescheid, welcher ihm am 08.08.2003 zugestellt werden ist, am 14.08.2002 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.08.2003 (Geschäftsnummer (03 7375724-0-9) aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Angabe der Produktbeschreibungen (...) sowie (...) sei nichtssagend, hiermit genüge die Klägerin den ihr obliegenden Substantiierungsanforderungen nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.08.2003 ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der Nebenforderung zum Teil begründet, im übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers (...) einen Anspruch auf Zahlung von in Anspruch genommenen Verbindungsentgelten in Höhe von 603,58 €. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Klageforderung in eigenem Namen berechtigt, da die ursprüngliche Forderungsinhaberin, die Firma (...) die streitgegenständliche Forderung wirksam gemäß § 389 BGB an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretungserklärung vom 26.06.2001 ist auch hinreichend bestimmt. Abgetreten wurden Forderungen, die der Klägerin zum Inkasso seitens der Firma (...) übergeben wurden zum Zwecke der Einziehung. Vorliegend hat die Firma (...) der Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen gegen den Beklagten zum Zwecke des Inkassos übergeben. Der Abtretungsvertrag zwischen der Firma (...) und der Klägerin ist auch nicht wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB nichtig. Es liegt kein Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz wegen geschäftsmäßig betriebener Einziehung von Forderungen vor. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Inkassounternehmen. Inkassobüros kann nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt werden. Der Präsident des Amtsgerichts Darmstadt hat der Klägerin am 26.06.2000 eine behördliche Erlaubnis für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt. Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geltend gemachten Entgelte für die Verbindungen aus der dem Beklagten übersandten Einzelverbindungsübersicht (Blatt 18 der Akte) hinreichend nachgekommen. Die Anforderungen, welche § 14 Satz 3 TKV (Telefonkundenschutzverordnung) stellt, sind gewahrt. Danach muss der Einzelverbindungsnachweis im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, dass die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Vorliegend sind genügend Informationen in der Einzelverbindungsübersicht enthalten, wonach eine Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen erreicht werden kann. Hier ist die Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende und Dauer des Gesprächs sowie die Zielrufnummer unter Kürzung der drei letzten Ziffern durch drei „X"e und die Produktbeschreibung angegeben. Die Kürzung der letzten drei Ziffern der Zielrufnummern ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, da dies der datenschutzrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs. 3 TDSV Genüge leistet. Eine genauere Produktbeschreibung ist im Rahmen des § 14 Satz 3 TKV nicht erforderlich zur Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen bei Angabe von Beginn, Ende, Dauer, Quell- und Zielnummer. Hinzu kommt, dass nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 TDG die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angegebenen Dienste den Dienstanbieter, nicht aber daneben (auch) den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber trifft. Der Einwand des Beklagten, er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt, zu dem die Dienste in Anspruch genommen worden sein sollen, über keinen Internetzugang verfügt, vermag den gemäß § 16 Abs. 3 TKV für die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Verbindungen sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Denn die streitgegenständlichen Dienste müssen nicht durch die Benutzung eines Internetzugangs entstanden sein, sondern können gleichermaßen durch die Benutzung des Telefons - ohne Einschaltung eines Modems - entstanden sein. Eine solche Möglichkeit hat der Beklagte nicht ausgeräumt. Dass vorliegend Einwahlen über einen sogenannten „Dialer" erfolgt sein sollen, hat der Beklagte nicht substantiiert eingewandt, so dass die streitige Frage, ob und inwieweit von Dialern vorgenommene Einwahlen dem Anschlussinhaber zuzurechnen sind (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 155 C 14416/01 und Amtsgericht Dillenburg, Aktenzeichen; 5 C 286/02 bejahend, Amtsgericht Elmshorn, Aktenzeichen: 53 C 247/02 verneinend) nicht entscheiden werden muss. Die Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen, welche sich aus Zusammenrechnen der in der Einzelverbindungsübersicht (Bl. 26 d.A.) genannten Positionen nebst 16 % Mehrwertsteuer ergibt, ist nicht substantiiert bestritten worden. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 280 ff. BGB. Einen früheren Zinsbeginn als 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 12.07.2002 hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gemäß §§ 280 ff. BGB. Die Höhe der geltend gemachten Mahnkosten von 2,50 € ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO: Porto, Schreibpapier, Tinte). Die Klägerin kann lediglich Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 79,75 € gemäß §§ 280 ff. BGB seitens des Beklagten verlangen. Obergrenze für die Ersatzpflicht sind nach Ansicht des Gerichts wegen § 254 BGB, welche dem Gläubiger abverlangt, den Schaden zu minimieren, die Sätze der BRAGO. Eine hier gemäss § 287 ZPO angemessene mittlere 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 603,58 € nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie 16 % Mehrwertsteuer machen einen Betrag von 79,75 € aus. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kosten für Auskünfte in Höhe von 2,81 € sowie hinsichtlich Kontoführungsgebühren in Höhe von 10,00 € gemäß §§ 280 ff. BGB. Die Klägerin hat weder Kosten für Auskünfte noch für die Kontoführung substantiiert dargelegt. Pauschaler Ersatz für vorgenannte Positionen kann nicht zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen ist geringfügig und hat zudem keine kostenrechtlichen Auswirkungen (§ 4 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Mossakowski, Richterin
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