Amtsgericht Paderborn URTEIL
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin behauptet,
die (…), die die Dienstplattform zur Weiterleitung der entsprechenden
Auskunftsdienste unterhalte, habe die entsprechenden Gebührenansprüche
an die Klägerin abgetreten (Beweis: Abtretungsvereinbarung vom
05./26.06.2001). Von dem Telefonanschluss des Beklagten aus seien
die Auskunftsdienste angewählt worden (Beweis: Einzelverbindungsübersicht).
Die Höhe der bei den 118xx Rufnummern in Ansatz gebrachten Gebühren
ergebe sich aus einer zu Beginn der Verbindungen veröffentlichten
Preisangabe des Dienstanbieters. Sie beantragt, Der Beklagte beantragt, Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, von seinem Anschluss sei keine Verbindung zu einer Dienstplattform der (…) hergestellt worden. Dritte hätten keinen Zugang (Beweis: Zeugnis). Sollte ein Dialer für den Verbindungsaufbau verantwortlich sein, habe er hierfür nicht zu haften, wie der Beklagte meint.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung des begehrten Betrages. Ob die Klägerin kraft der in Kopie vorgelegten Abtretungsvereinbarung vorn 05./26.06.2001 überhaupt aktiv legitimiert ist, wie der Beklagte bezweifelt oder ob insoweit eine noch hinreichend bestimmbare Abtretung einer Forderungsmehrheit ( vergleiche Palandt-Heinrichs, BGB Kommentar, 63. Auflage Randnummer 15 zu § 398 BGB) vorliegt, kann dahinstehen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte oder eine andere Person von dessen unstreitig im Zeitraum vom 15.09 bis 22.10.2002 bestehenden Telefonanschluss bei der (…) Anrufe bei der (…) getätigt hat und somit ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag zwischen der (…) und dem Beklagten zu Stande gekommen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines derartigen Telekommunikationsdienstleistungsvertrages zwischen der Firma (…) als Plattformbetreiberin und den Beklagten als Kunden trifft die Klägerin. Soweit sie meint, aus den von ihr vorgelegten Einzelverbindungsübersichten ergebe sich anscheinsweise, dass die berechneten Dienste auf eine willentliche in Anspruchnahme seitens des Beklagten oder eines Nutzers des Telefonanschlusses des Beklagten zurückzuführen seien, ist ihr nicht zu folgen. Kraft Anscheins kann ein streitiger tatsächlicher Umstand nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf vorliegt. Bei reinen Sprachkommunikationsdiensten kann sonach die automatische Erfassung von Rufnummern und Wählgassen bei auszuschließenden Manipulationen Dritter durch Einzelverbindungsnachweise belegt werden. Soweit allerdings Mehrwertdienstleistungen oder eine Internetplattform hergestellt werden, kann angesichts des verbreiteten Mißbrauchs von Mehrwertdiensten in Form einer vom Nutzer unbemerkten Selbstinstallation von Dialern nicht mehr angenommen werden, dass eine ausgeworfene Einzelverbindungsübersicht tatsächlich gewählte Rufnummern angibt. Soweit die Klägerin
darauf verweist, dass die abgerechneten Dienste nur über das
Telefon in Anspruch genommen werden und eine Einwahl der Rufnummer
durch das Telefon erforderlich ist, führt dies nicht dazu, den
von der Rechtsprechung überwiegend (jedenfalls bisher) bei reinen
Sprachkommunikationsdienstert anerkannten Anscheinsbeweis anzunehmen.
Dienstplattformen, wie sie die Firma (…) betreibt, werden üblicherweise
mittels Computer betrieben, die Zugang zum Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704
Abs. l, 708 Ziffer 11,711 ZPO.
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