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Amtsgericht
Borken IM NAMEN DES VOLKES
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Es besteht - so ist es in
der Rechtsprechung allgemein anerkannt - ein Anscheinsbeweis dafür,
dass auf technischen Aufzeichnungen beruhende Tetekommunikationsrechnungen
richtig sind, dies jedenfalls dann, wenn, wie hier, technische Aufzeichnungen
über die geführten Einzelverbindungen vorliegen. Dieser Anscheinsbeweis
kann durch die vage und eher unwahrscheinliche Möglichkeit, dass
ein Dialer ungewollte Verbindungen aufgebaut habe, nicht erschüttert
werden.
Der Anspruch auf Zinsen und Mahnkosten ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet Hinsichtlich der Inkassokosten war die Klage abzuweisen. Das Gericht spricht grundsätzlich Inkassokosten als nicht zweckentsprechender Rechtsverfolgung dienend nicht zu. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
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