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Dokument im pdf-Format AG Hamburg St. Georg, Urteil vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03

 

AMTSGERICHT HAMBURG ST. GEORG

URTEIL



916 C 310/03


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Hamburg St. Georg (...) für Recht erkannt:


1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 8.4.2003 (...) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 200,- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus - behauptetem - abgetretenem Recht in Anspruch.

Die streitgegenständlichen Forderungen gehen zurück auf zwei Rechnungen der Deutschen Telekom, die diese unter dem 27.3.2002 über 561,72 € und unter dem 25.4.2002 über 296,96 € an die Beklagte richtete.

Über den Gesamtbetrag von 858,68 € zuzüglich weiteren 2,- € und 55,- € Inkassokosten erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte beim Amtsgericht Wedding einen Vollstreckungsbescheid vom 17.3.2003, gegen den die Beklagte rechtzeitig Einspruch einlegte.

Die Klägerin behauptet, sie betreibe den Forderungseinzug im Bereich der Telekommunikation für verschiedene Telekommunikationsanbieter, die Call-by-Call-Leistungen offerierten.

Die zur Einziehung übermittelten Forderungen der Festnetzbetreiber würden der Klägerin zum Forderungseinzug abgetreten. Die (...) habe für die Verbindungsnetzbetreiber (...) den Einzug der Rechnungsbeträge betrieben und dann die Forderung dem jeweiligen Anbieter zurückgegeben.

Die Klägerin habe die abgetretenen Forderungspositionen mit Schreiben vom 20.2.2002 gegenüber der Beklagten angemahnt. Sie habe die (...), ein zugelassenes Inkassounternehmen, mit dem Forderungseinzug beauftragt; hierfür seien ihr Kosten von 55,-€ entstanden.

Die geltend gemachten Forderungen resultierten aus der Inanspruchnahme Auskunftsdiensten. Die Abtretung ergäbe sich aus einem Bestätigungsschreiben der (...) vom 19.9.2000 (...). Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 17.3.2003 (...) aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Forderungserwerb der Klägerin durch Abtretung. Sie bestreitet, dass die Klägerin eine Zulassung als Inkassounternehmen besitzt und zur Eintreibung derartiger Forderungen berechtigt ist. Die Beklagte habe zudem derartige Kosten nicht verursacht; sie habe derartige Dienste nicht in Anspruch genommen. Die Höhe der Entgelte sei auch sittenwidrig.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht berechtigt und daher abzuweisen.

Die Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie die streitgegenständlichen Telekommunikationsforderungen durch Abtretung nach § 398 BGB erworben hat.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2003 im einzelnen daraufhingewiesen, dass der Vortrag zur Abtretung unzureichend war, die vorgelegte Anlage (...) keinen Abtretungsvertrag darstellte und dass die Klägerin zunächst darstellen müsste, wer Vertragspartner der Beklagten war und woraus die Klägerin ihre Aktivlegitimation herleitete.

Die Klägerin konnte die eingeklagte Forderung nur im Wege der Abtretung durch Abschluss eines Abtretungsvertrags nach § 398 BGB erwerben. Sie hat zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nichts vorgetragen. Die von ihr vorgelegte Erklärung Anlage (...) ist nur von einem Vertreter der Firma (...) unterzeichnet worden und enthält keine Annahmeerklärung der Klägerin. Im übrigen datiert die Erklärung aus dem Jahre 2001, während die Forderungen, die die (...) mit Rechnungen vom 27.3.2002 und 25.4.2002 geltend machte, erst danach entstanden sind. Auf derartige Forderungen bezieht sich die Anlage (...) nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

Mangels Forderungserwerbs kann die Klägerin die Beklagte nicht auf Zahlung von Telekommunikationsleistungen in Anspruch nehmen.

Im übrigen ist die Klägerin auch dem weiteren Hinweis des Gerichts aus der Sitzung vom 27.8.2003 nicht nachgekommen; sie hat nicht dargestellt, welche Leistungen zu welchen vertraglichen Bedingungen erbracht worden und eingeklagt sind und weiter ist die von der Beklagten zur Rechnung vom 27.3.2002 vorgelegte Berechnung der (...) insoweit unklar, als hinsichtlich der Leistungen der Firma (...) ein höherer Betrag als eingeklagt und eine Gutschrift dargestellt werden, mithin aus der Rechnung selbst heraus nicht klar ist, welche Kosten für welche Verbindungen geltend gemacht werden. In der weiteren Rechnung vom 25.4.2002 fehlt trotz des Hinweises des Gerichts und trotz des Bestreitens der Beklagten der Vortrag der Klägerin dazu, welche Leistungen eingeklagt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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