0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG München, Urteil vom 17.02.2004 - Az.: 122 C 307/04

 

Amtsgericht München

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht München ohne mündliche Verhandlung am 17.02.2004 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Harbers für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 343,17 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:


Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Beklagte bestreitet den Vertragsabschluß mit einem Anbieter von Telefon-Mehrwertdiensten über das Netz der Zedentin Talkline GmbH & Co. KG.

Die Klagepartei ist darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Voraussetzungen des von ihr behaupteten abgetretenen vertraglichen Vergütungsanspruchs. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten auch für den Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag. Die Klage war abzuwiesen, da die Klägerin einen vertraglichen Anspruch der Zedentin gegen den Beklagten nicht hinreichend schlüssig dargetan hat. Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist der Abschluß eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste.

Die Klagepartei hat dabei zumindest darzulegen, mit welchem Telefon-Mehrwertdienst seitens des Beklagten eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll.

Es handelt sich insoweit um den Vortrag der essentialia negotii des behaupteten vertraglichen Anspruchs, mithin um Mindestanforderungen, die an jeden klägerischen Vortrag zur Begründung eines vertraglichen Vergütungsanspruches zu stellen sind.

Es ist in vorliegendem Fall nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, daß die Zedentin angegeben hätte, zu welchem Telefon-Mehrwertdienst die klagegegenständliche Verbindung hergestellt worden wäre. Vielmehr ist gerichtsbekannt, daß mittlerweile eine große Vielzahl von Anbietern die unterschiedlichsten Leistungen über sogenannte 0190-Nummern zur Verfügung stellt.

Dies ändert jedoch nicht daran, daß die Klagepartei, die einen vertraglichen Verfügungsanspruch geltend macht, zunächst dartun muß, für die Herstellung zu welchem Mehrwertdiensteanbieter sie das Entgelt verlangt.

Insoweit liegen auch keine für die Zedentin unzumutbaren Anforderungen vor. Sie selbst ist in erheblichen Maße an den erhöhten Verbindungsentgelten beteiligt, verfügt über die technischen Ausstattung, entsprechende Feststellungen zu treffen, und ist imstande, entsprechende Verbindungsdaten zumindest im Rahmen der Regelungen des § 6 Abs. 3, Abs. 6 TDSV zu speichern.

Lediglich auf diese Art und Weise wird auch der Kunde des Telekommunikations-unternehmens in Stand gesetzt, die Rechnung zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die technische Möglichkeit besteht, daß sich verdeckte Dialerprogramme ohne Zutun und Kenntnis des Internetnutzers in dessen Rechner einwählen und auf diese Art und Weise ohne das Vorliegen einer rechtlich relevanten Willenserklärung auf Abschluß eines entsprechenden Vertrages eine 0190-Verbindung hergestellt wird.

Insoweit ist auch nicht der Beklagte verpflichtet, darzutun und zu beweisen, er habe eine entsprechende Verbindung nicht hergestellt. Vielmehr muß zunächst die Klagepartei substantiiert und schlüssig dartun, welcher Vertrag überhaupt abgeschlossen worden sein soll. Darin fehlt es hier. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob eine Einwahl per Telefon oder über das Internet erfolgt sein soll.

Die Beklagte hat die Rechnung vom 29.1.2002 auch nicht widerspruchslos hingenommen, vielmehr mit e-mail vom 21.2.2002 zum Ausdruck gebracht, daß die Rechnung nicht nachvollziehbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 25 Abs. 2 GKG.



Dr. Harbers
Richter am Amtsgericht

 

 

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