AMTSGERICHT WIESBADEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
92 C 1440/02
Verkündet am: 25. September
2002
Tatbestand:
Der Beklagte unterhält
bei der Klägerin einen Telefonfestnetzanschluß mit der Telefonnummer
xxx. Zwischen den Parteien ist die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen
vereinbart in der Form, daß diese in verkürzter Form (ohne
die letzten drei Nummern) bereitgestellt werden könne. Die Klägerin
bietet die Möglichkeit, auch Übersichten mit Angabe der gesamten
Rufnummer zu stellen.
Die Klägerin berechnete ihre Leistungen für die Monate Februar
und März 2001 durch Rechnungen vom 8.2., 8.3.2001. Die Rechnung
vom 8.2.2001 beinhaltet 108 Verbindungen zu Telefonsex-Rufnummern des
Telefonmehrwertdienstbereiches (0190-Sondernummern) zum Gesamtbetrag
von 1736,08-DM zzgl. Mwst.. Der Beklagte ließ nach Zugang dieser
Rechnung durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten am 15.2.2001
nachfragen und um Bekanntgabe des Betreibers des privaten Informationsdienstes
bitten. Die Klägerin teilte hierauf durch Schreiben vom 26.2.2001
mit, daß ihr dies mangels Speicherung der letzten 3 Ziffern nicht
möglich sei.
Die Rechnung vom 8.3.2001 beinhaltet ebenfalls Verbindungen zu Telefonsex-Rufnummern
des Telefonmehrwertdienstbereiches zum Nettobetrag von 342,61 DM. Auf
den Gesamtbetrag von 2078,69 DM zzgl. Mwst. in Höhe von 332,59
DM = 2411,28 DM entsprechend 1232,87 Euro zahlte der Beklagte 140,08
Euro. Die Differenz von 1092,79 Euro zzgl. eines weiteren nicht näher
dargelegten Betrages von 1,58 Euro sind Gegenstand der Klage. Desweiteren
war zwischen den Parteien ein weiteres Mahnverfahren beim Amtsgericht
Euskirchen über einen Betrag von 214,41 Euro anhängig. Insoweit
bot die Klägerin vertreten durch ihre Bevollmächtigten den
Beklagten die Erledigung durch eine Vergleichszahlung von 144,30 Euro
an. Der Betrag wurde gezahlt.
Desweiteren wird der Beklagte durch eine Firma IBC Telekom in Hamburg
auf Begleichung verschiedener Rechnungen vom November und Februar 2001
in Anspruch genommen. Auf die Aufstellung Bl. 73 d. A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, den Betreiber des Telefonmehrwertdienstbereiches
ohne vollständige Rufnummer nicht ermitteln zu können. Ihr
sei deshalb eine Herausgabe von Daten nicht möglich. Zwischenzeitlich
seien die Verbindungsdaten auch gelöscht, da keine Einwendungen
innerhalb der 80 Tage-Frist erhoben worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 12.12.2001 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, auch die streitgegenständlichen Rechnungen
seien durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich beendet.
Er ist der Auffassung, die Klägerin müsse Einzugsermächtigungen
für die Fremdanbieter vorlegen und deren Daten mitteilen. Er behauptet,
dies sei der Klägerin aufgrund der an den Betreiber abzuführenden
Anteil an den Telefongebühren auch möglich.
Der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2002
aufgegeben, auf diesen Vortrag bis zum 11.9.2002 zu erwidern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen;
ausgenommen den nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen Schriftsätze
der Klägerin vom 18.9.2002, der keinen Anlass bot, erneut in die
mündliche Verhandlung einzutreten.
Entscheidungsgründe:
Der Anspruch der Klägerin
ist lediglich hinsichtlich der in der Rechnung vom 8.3.2001 enthaltenen
Telefonentgelte berechtigt. Aufgrund des zwischen den Parteien zustandegekommenen
Vertrages ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber
die nach der gültigen Preisliste zugrunde zu legenden Entgelte
für den Zugang zu den Telefonmehrwertdienstbereichen zu zahlen.
Das Gericht geht davon aus , das die Klägerin keine inhaltliche
Verantwortlichkeit für diese Dienste trifft und etwaige Einwende
gegen die Ansprüche selbst gegenüber dem Dienstanbieter vorzubringen
sind. Ungeachtet dessen, daß aufgrund der Vereinbarung mit dem
Dienstanbietern Teile der Gebühren abzuführen sind, machte
die Klägerin lediglich die im Abrechnungsverhältnis zum Beklagten
vereinbarten Preise geltend, die der eigenen Dienstleistung, nicht der
des Fremdanbieters. Die aufgrund der Vereinbarung mit diesem Betreiber
abzuführenden Entgelte sind lediglich kalkulatorisch in die Berechnung
des Preises für den Endkunden mit einbezogen. Es ist auch nachvollziehbar,
das die Klägerin, nachdem der Beklagte gegen diese Rechnung innerhalb
der 80 Tage-Frist nach § 6 Abs. 3 TDSV zur Löschung der Verbindungsdaten
verpflichtet war und nachträglich keine Möglichkeit mehr hat,
den Dienstbetreiber zu ermitteln. Soweit der Beklagte auch insoweit
vortrug, dies sei der Klägerin möglich, ist dies nicht hinreichend
substantiiert. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin Entgeltanteile
abführen und deshalb auch eine Möglichkeit haben muß,
den Dienstbetreiber zu ermitteln. Dazu, das dies auch nach Löschung
der Verbindungsdaten möglich ist, fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.
Anderes gilt hinsichtlich der Rechnung vom 8.2.2001. Insoweit hat der
Beklagte innerhalb der Frist am 15.2.2001 nach dem Inhalt nachgefragt
und um Übermittlung der Daten gebeten. Soweit die Klägerin
auch insoweit behauptet, eine Ermittlung sei hier nicht möglich,
ist dies aufgrund des zwischen ihr und den Mehrwertdienstbetreibern
bestehenden Vertragsverhältnis über die Weiterleitung eines
Teiles der Gebühren nicht nachvollziehbar. Es wäre Sache der
Klägerin gewesen, auf den Vortrag des Beklagten und den gerichtlichen
Beschluß vom 14.8.2002 ergänzend vorzutragen, in welcher
Weise die Abrechnung mit den Betreibern der 0190-Diensten vorgenommen
wird. Darauf, daß sie nach ihrem Vortrag in der Klagebegründung
auch diese Daten gelöscht hat, kann sie sich aufgrund des erhobenen
Widerspruchs des Beklagten innerhalb der Frist nicht berufen.
Eine Zug - um - Zug Verurteilung aufgrund des Leistungsverweigerungsrechtes
bis zur Mitteilung der Daten des Dienstanbieters kam nicht in Betracht,
da nach dem Vortrag der Klägerin auch diese Daten trotz des Widerspruchs
zwischenzeitlich gelöscht sind und die Nennung jetzt nicht mehr
möglich ist.
Ein Vergleich zwischen den Parteien auf Grund dessen die Geltendmachung
des offenen Betrages aus der Rechnung vom 8.2.2001 ausgeschlossen ist,
kam nicht zustande. Das Vergleichsangebot bezog sich ausweislich des
Geschäftszeichens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
lediglich auf den im gesonderten Mahnverfahren geltend gemachten Betrag
von 214,41 Euro.
Auf den offenen Betrag dieser Rechnung von 175,17 Euro zzgl. Mehrwertsteuer
= 203,20 Euro war die Zahlung von 140, 08 Euro anzurechnen , so daß
ein offener Betrag von 63,12 Euro verblieb.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten, der Höhe
nach aus der Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Das
Urteil war gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis
beruht auf § 711 ZPO.
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