Amtsgericht Frankfurt (Oder) URTEIL
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. l Satz l ZPO abgesehen.
Die Klage
ist unbegründet. Hierin ändert auch
nicht das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz
vom 10. April 2004. Zwar kann eine Vielzahl von Forderungen durch Vertrag auf einen Zessionar abgetreten werden, ohne dass die Forderungen im einzelnen und ausdrücklich aufgeführt werden müssten, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind. Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die Abtretungsvereinbarung vom 25.06./26.06.2001 den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit genügt. Es spricht einiges dafür, dass diese, Abtretungsvereinbarung nur einen Rahmenvertrag darstellt, aufgrund dessen künftig gesonderte Abtretungen erfolgen sollen. Die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung besagt lediglich, dass „Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden", an die Klägerin „zum Zwecke der Einziehung" abgetreten werden. Die Abtretung erfasst auch den im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bestehenden und künftig fällig werdenden Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber dem Schuldner." Unstreitig handelt es sich bei den gegenüber den Beklagten geltend gemachten Einzelforderungen um solche, die erst nach der Abtretungsvereinbarung entstanden sind. Es ist nicht nur fraglich, ob aus dieser Abtretungsvereinbarung überhaupt entnommen werden kann, ob es sich dabei auch um Forderungen aus Verbindung mit 0190-Zielnummern handelt und ob auch erst künftige, noch gar nicht entstandene Forderungen erfasst sind. Der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis stellt einen reinen Ausforschungsbeweis dar. Bei dem Vorbringen der Klägerin bleibt offen, wieso der benannte Zeuge eine Aussage dazu treffen kann, dass auch die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin zum Forderungseinzug übergeben und abgetreten wurde. War der Zeuge (…) beteilt an der Fertigung und Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung vom 25.06.2001/26.06.2001, so kann er gar nicht bezeugen, dass auch die streitgegenständliche Forderung zu diesem Zeitpunkt an die Klägerin abgetreten worden ist, da zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständliche Forderung noch gar nicht existent war. Zwangsläufig kann sich daher die Abtretungsvereinbarung konkret nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierende streitgegenständliche Forderung beziehen. Ob die vorliegende Abtretungsvereinbarung dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist eine Rechtsfrage und kann nicht durch Zeugenbeweis geklärt werden. Stellt die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarurig lediglich einen Rahmenvertrag dar aufgrund dessen künftig gesonderte Abtretungen erfolgen sollen, so fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin, wann genau die streitgegenständliche Forderung an sie konkret abgetreten worden sein soll. Hier stellt der beantragte Zeugenbeweis einen reinen Ausforschungsbeweis dar. Es ist nicht Sache des Zeugen, anstelle der Partei ein unzulängliches Vorbringen zu substantiieren. Die Klage ist somit alleine
wegen der nicht nachgewiesenen Aktivlegitimation abzuweisen. Nach der Entscheidung des BGH Anfang März 2004 ist die Rechtsauffassung der Amtsgerichte München und Wiesbaden, dass es zur Sorgfaltspflicht eines Internet-Benutzers gehört, mit entsprechenden zur Verfügung stehenden Programmen nicht nur Aufzeichnungen über die Verbindungsdaten zum Internet zu erstellen, sondern vor allem auch den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen, nicht mehr haltbar. Ansonsten kann nicht festgestellt
werden, dass zwischen der Firma (…) bzw. dem Anbieter von Mehrwertdiensten
einerseits und den Beklagten andererseits ein entsprechender Vertrag
zustande gekommen ist, aus dem sich ein Anspruch auf erhöhte
Gebühren ergeben könnte. Es ist Sache der Klägerin, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine rechtlich einwandfreie Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zustande gekommen ist und ein Zustandekommen der Verbindung durch technische Manipulation ausgeschlossen ist. Die Beklagten müssen sich nicht alle von ihrem Computer ausgehenden Erklärungen als eigene Willenserklärungen zurechnen lassen. Dieser Grundsatz kann jedenfalls nicht gelten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus § 241 a Abs. l BGB, wonach ein Anspruch auf Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet wird. Es bleibt Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der jeweilige Verbindungsaufbau durch einen solchen unerwünscht installierten Dialer nicht zustande gekommen sein kann. Allein die Zedentin hat es in der Hand durch entsprechende technische Vorkehrungen und eine entsprechend sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner, die Mehrwertdienstleistungen zur Verfügung stellen, derartige Missbräuche zu unterbinden. Unabhängig davon ist die Klage mangels wirksamer Abtretungsvereinbarung zwischen der Zedentin und der Klägerin sowieso abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 Nr. 1,2 ZPO. Der Streitwert wird wie
folgt festgesetzt: bis 300,00 €, § 3 ZPO.
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