Dokument im pdf-Format AG Westerburg, Urteil vom 10.05.2004, Az.: (unbk)

 

 

Amtsgericht Westerburg
Aktenzeichen
Urteil vom 10.05.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


hat das Amtsgericht in Westerburg auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2004 durch den Richter am Amtsgericht (..) für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.108,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2003 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank geleistet werden.



Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines Telefondienstauftragsverhältnisses auf Zahlung des Verbindungsentgelts in Anspruch. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dessen Wohnanschrift (…) den Telefonanschluss mit der Rufnummer: (…) betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Dieser Anschluss wurde von dem Beklagten u.a. im Zeitraum vom 15.04.2002 bis 14.05.2002 benutzt. Die Klägerin stellt dafür monatlich das tarifliche Grundentgelt für die Bereitstellung des Anschlusses sowie die Tarifentgelte für die von dem Anschluss aufgenommenen Gesprächsverbindungen in Rechnung.

Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem 24. Mai 2002 das Grundentgelt für den Monat Mai 2002 sowie die im Zeitraum vorn 15.04.2002 bis 14.05.2002 angefallenen Verbindungsentgelte mit einem Betrag von 1.157,96 EUR berechnet (vgl. Kopie der Rechnung, Bl. 4, 5 d.A.).

Auf die Rechnung hat der Beklagte lediglich 49,10 EUR bezahlt, der Differenzbetrag stellt die Hauptforderung dar. Der Beklagte wehrt sich gegen die Übernahme der abgerechneten Verbindungsentgelte zum Service: 0190. Diese Verbindungen sollen nach der Behauptung des Beklagten ohne sein Wissen und Wollen durch einen PC einer Bekannten, der allerdings mit Wissen und Wollen des Beklagten an die Telefonleitung angeschlossen worden ist, angewählt worden sein.

Die Klägerin hat einen Einzelverbindungsnachweis vom 24. Mai 2002 (Kopien Bl. 7, 8 d.A.) vorgelegt, :der die im Zeitraum 15.04.2002 bis 14.05.2002 geführten Telefongespräche erfasst.

Die Klägerin stellt den Antrag,

auf den erkannt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er selbst habe nicht die 0190-Mehrwertdienste in Anspruch genommen, ferner habe er nicht einen Dialer aus dem Internet heruntergeladen und installiert. Es liege eine illegale Dialernutzung vor. Ferner macht der Beklagte Zurückbehaltungsrechte geltend. Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass kein Vertrag zustandegekommen sei, die Klägerin habe keine ausreichende Preisaufklärung betrieben und nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht ach dem Fernabsatzgesetz informiert.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen (…) Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2004 (Bl. 266 ff. d.A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung der Verbindungsentgelte gemäß Rechnung vom 24. Mai 2002 für den Zeitraum 15.04.2002 bis 14.05.2002.

Die Klägerin ist Anspruchsberechtigte. Dies folgt zunächst aus dem Telefondienstvertrag zwischen den Parteien und den diesen Dienstvertrag ausformenden Bestimmungen des TKG und des TDG (vgl. dazu: OLG Koblenz, Urteil vom 14. November 2003 - 8 U 824/02…).

Der Beklagte wurde bereits durch Beschluss vom 30. Januar 2004 (Bl. 208, 209 d.A.) darauf hingewiesen, dass nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt wurde, dass er selbst nicht die 0190-Mehwertdienste in Anspruch genommen hat, bzw. dass er selbst nicht einen Dialer aus dem Internet heruntergeladen und installiert hat, bzw. dass ein illegale Dialernutzung vorliegt, bzw. welche Schutzmaßnahmen er zur Abwehr eines betrügerischen Dialers ergriffen hat. Unter Würdigung des Beklagtenvorbringens besteht lediglich die Möglichkeit, dass ein Dialerbetrug vorliegen könnte. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass eine illegale Aufschaltung unwahrscheinlich ist. Der Zeuge (…) hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, er habe im Rahmen seiner Überprüfung an sämtlichen Schaltstellen keine Auffälligkeiten bemerkt, so dass nach seiner Einschätzung eine Aufschaltung ausgeschlossen werden kann.

Mithin streitet für die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins für die zutreffende Erfassung der Angefallenen Gebühreneinheiten und die Richtigkeit der Telefonrechnung. Dieser geht dahin, dass die automatisch vom Gebührenzähler aufgezeichneten Telefongespräche jedenfalls dann von dem betreffenden Anschluss aus geführt worden sind, wenn eine nachträgliche Zänlerüberprüfung durch die Telekom ergeben hat, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist (vgl. dazu: OLG Koblenz, a.a.O., Seite 6).

Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht, so dass die Klage zum Erfolg führen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 71l! Satz l ZPO.

Streitwert: 1.108,86 EUR.

 

 

 

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