0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Charlottenburg, Urt. v. 30.10.2003 - Az.: 214 C 211/03

 

AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG

URTEIL


214 C 211/03



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg (...) für Recht erkannt:



1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2002 aus 29,99 EUR zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 29,99 EUR.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist zwischen ihm und der (…) ein auf die Herstellung der telekommunikationstechnische Verbindung mit dem angewählten Mehrwertdienst gerichteter Dienstvertrag zustande gekommen.

Aus der Einzelverbindungsübersicht zur Rechnung vom 14.08.2002 ergibt sich, dass eine Verbindung zwischen dem Telefonanschluss des Beklagten und der darin genannten Zielrufnummer zustande gekommen ist. Des Weiteren ist darin ausgewiesen, dass es sich um einen Internetdienst handelt, den die Klägerin im Prozess auch namentlich benannt hat.

Damit hat die Klägerin hinreichend belegt, dass die genannte Verbindung hergestellt wurde. Ferner hat sie substantiiert dargetan, dass technische Fehler auszuschließen sind. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für einen Vertragsschluss, welchen der Verbraucher durch Vollbeweis zu entkräften hat (Rösler/Zagouras, NJW2002, 2931).

Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises sind substantiierte Behauptungen des Kunden erforderlich, die eine außerhalb seiner Sphäre liegende Ursache für die registrierten Einheiten nahe legen. Dem Beklagten obliegt es daher, im Einzelnen die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Vertragsschluss nicht stattgefunden hat, etwa weil er kein Erklärungsbewusstsein hatte (z.B. im Falle sog. Webdialer-Programme, die von Kunden unbemerkt herunter geladen werden).

Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, in Abrede zu stellen, dass die behauptete Verbindung zustande gekommen ist. Dies ist unsubstantiiert und reicht nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Eine Verbindung kommt nie völlig ohne Dazutun des Kunden zustande. Es mag vorkommen, dass der Mehrdienstanbieter nicht in ausreichender Form deutlich macht, dass es sich um einen entgeltlichen Dienst handelt. Das kann dann aber ohne Weiteres dargelegt werden, denn der Kunde weiß ja zumindest, dass er die Dienste in Anspruch genommen hat.

Im Falle eines versehentlich herunter geladenen Webdialer-Programmes, das unbemerkt auf dem Rechner einen neuen Internetzugang über eine 0190er-Nummer einrichtet, ist dieses Programm im Rechner nachweisbar und kann ebenfalls dargelegt werden. All dies hat der Beklagte nicht dargetan. Soweit der Beklagte bestreitet, dass vor Herstellung der Verbindung der Tarif mitgeteilt wurde, ist dies unbeachtlich, da es sich ersichtlich um ein Bestreiten ins Blaue hinein handelt. Denn der Beklagte beruft sich ja andererseits ausdrücklich darauf, von nichts zu wissen.

Abgesehen davon, kommt: ein [Vertrag] auch dann zustande, wenn die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB).

Die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich um einen sogenannten Blocktarif, bei dem gleich zu Anfang einer Mehrwertdiensteverbindung ein bestimmter höherer Betrag berechnet wird und der Kunde den betreffenden Mehrwertdienst dann zu geringeren Gebühren beliebig lange in Anspruch nehmen kann. Die Gebühren fallen bereits beim Aufbau der Verbindung an, unabhängig von der tatsächlichen Länge der Nutzung. Wie die Klägerin richtig ausführt, kann bei einem derartigen Blocktarif von der Dauer der Verbindung nicht ohne Weiteres auf eine Unangemessenheit der Vergütung geschlossen werden.

Dem hat der Beklagte wiederum nichts Konkretes entgegen gesetzt, so dass er im Ergebnis die geforderten Gebühren schuldet.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 i.V. mit § 286 Abs. 3 BGB. Zinsbeginn ist danach allerdings erst der 16.09.2002, da die Rechnung ausweislich des Einzelverbindungsnachweises vom 14.08.2002 stammt und eine Postlaufzeit von 3 Tagen hinzuzurechnen ist. Die Mahnkosten schuldet der Beklagte als Verzugsschaden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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