Amtsgericht Berlin-Mitte URTEIL
2. Die Klägerin trägt hat die Kosten des Rechtsstreits. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. (...) Die Parteien streiten um Telekommunikationsentgelte. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers (…) in Elmshorn. Die Zedentin betreibt ein
so genanntes Verbindungsnetz, d.h. sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen
zu anderen Netzen her. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch
Anrufe aus dem Teilnehmernetz der Deutsche Telekom AG mit welchem
Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, über eine von
ihr betriebene Diensteplattform an den entsprechenden Der Beklagte ist Inhaber
eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der DTAG ein Buchungskonto
geführt wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin, 1.118,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002, sowie 2,50 EUR Mahnkosten
zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Der Beklagte behauptet,
er müsse Opfer eines selbstinstalierenden, selbstwählenden
Dialers im Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des hiesigen Gerichts, ist die Klageforderung unsubstantiiert, denn die Klägerin hat jeweils nur Rufnummern angegeben, deren letzte drei Ziffern durch „X" ersetzt waren. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts, hat die Klägerin auch nicht weiter vorgetragen. Dem Beklagten steht aber
jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der geltend
gemachten Forderung zu, solange die Klägerin nicht die vollständigen
Mehrwertdienstenummern bekannt gibt (vgl. AG Wiesbaden, Urteil v.
25.09.02, AZ 92C 1440/02.) Ohne genaue Kenntnis, welche Mehrwertdienste in Anspruch genommen worden sein sollen, kann der Beklagte angesichts der vielfälltigen Missbrauchsmöglichkeiten nicht mehr vortragen, als dass er von einem selbstinstallierenden und selbstwählenden Dialer ausgehe. Ohne genaue Rufhummern, kann der Beklagte nicht prüfen, ob eine Anwahl durch Dritte erfolgt sein könnte, ob eine Anwahl mit einem höheren, als dem benannten Preis erfolgt ist, ob z.B. eine zwar angewählte verbindung nicht wie gewollt beendet wurde, ob tatsächlich ein unbemerkter Dialer sich auf seinem Computer installiert und angewählt hat oder Komplettsimulationen stattgefunden haben. Ebensowenig kann auf dieser
Grundlage, ein Sachverständiger nachvollziehen, was vor mehr
als 2 Jahren an Programmen auf dem Computer des Beklagten vorhanden
war bzw. über welche Internetseiten Dialer geladen worden sein
könnten. Angesichts der auch in 2002 bereits bekannten Dialer-Problematik,
war es der Klägerin auch zumutbar umgehend Klage einzureichen
und die vollständigen Rufnummern bekannt zu geben. Die Klage war daher abzuweisen.
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