0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-FormatAG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.04.2004 - Az.: 15 C 372/03

 

Amtsgericht Berlin-Mitte

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL



In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Berlin-Mitte(...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt hat die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. (...)


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Telekommunikationsentgelte.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers (…) in Elmshorn.

Die Zedentin betreibt ein so genanntes Verbindungsnetz, d.h. sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen zu anderen Netzen her. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch Anrufe aus dem Teilnehmernetz der Deutsche Telekom AG mit welchem Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, über eine von ihr betriebene Diensteplattform an den entsprechenden
Diensteanbieter weiter zu leiten.

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der DTAG ein Buchungskonto geführt wird.
Im Zeitraum 14.03. — 28.03.2002 wurden vom Festnetzanschluss des Beklagten mehrere Wertdienstnummern in der Rufnummerngasse 0190-0 aufgebaut zu Telefon- bzw. Internetgebühren von 1160,18 EUR.
Wegen der einzelnen Verbindungen wird auf die eingereichte Einzelverbindungsübersicht (B1.12 + 13 d.A.) Bezug genommen.
Die Gebühren wurden dem Beklagten zunächst in Höhe von 591,81 EUR am 04.04.02 und in Höhe von 568,37 EUR am 03.05.02 durch die DTAG in Rechnung gestellt. Der Beklagte zahlte hierauf nur 41,76 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung abgetretenen Rechts als Partei im eigenen Namen befugt durch Erlaubnis des Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt.
Der Beklagte hafte als Festnetzinhaber für die entstandenen Telekommunikationsgebühren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, 1.118,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002, sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er müsse Opfer eines selbstinstalierenden, selbstwählenden Dialers im
Internet geworden sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Nach Auffassung des hiesigen Gerichts, ist die Klageforderung unsubstantiiert, denn die Klägerin hat jeweils nur Rufnummern angegeben, deren letzte drei Ziffern durch „X" ersetzt waren. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts, hat die Klägerin auch nicht weiter vorgetragen.

Dem Beklagten steht aber jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der geltend gemachten Forderung zu, solange die Klägerin nicht die vollständigen Mehrwertdienstenummern bekannt gibt (vgl. AG Wiesbaden, Urteil v. 25.09.02, AZ 92C 1440/02.)

Ohne genaue Kenntnis, welche Mehrwertdienste in Anspruch genommen worden sein sollen, kann der Beklagte angesichts der vielfälltigen Missbrauchsmöglichkeiten nicht mehr vortragen, als dass er von einem selbstinstallierenden und selbstwählenden Dialer ausgehe. Ohne genaue Rufhummern, kann der Beklagte nicht prüfen, ob eine Anwahl durch Dritte erfolgt sein könnte, ob eine Anwahl mit einem höheren, als dem benannten Preis erfolgt ist, ob z.B. eine zwar angewählte verbindung nicht wie gewollt beendet wurde, ob tatsächlich ein unbemerkter Dialer sich auf seinem Computer installiert und angewählt hat oder Komplettsimulationen stattgefunden haben.

Ebensowenig kann auf dieser Grundlage, ein Sachverständiger nachvollziehen, was vor mehr als 2 Jahren an Programmen auf dem Computer des Beklagten vorhanden war bzw. über welche Internetseiten Dialer geladen worden sein könnten. Angesichts der auch in 2002 bereits bekannten Dialer-Problematik, war es der Klägerin auch zumutbar umgehend Klage einzureichen und die vollständigen Rufnummern bekannt zu geben.

Die Klage war daher abzuweisen.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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