Dokument im pdf-Format AG Reutlingen, Urteil vom 23.03.2004, Az.: 3 C 2506/03

 

 

Amtsgericht Reutlingen
Aktenzeichen 3 C 2506/03
Urteil vom 23.03.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


hat das Amtsgericht Reutlingen durch Richter (…) auf die mündliche Verhandlung vom 23.2.2004 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig.vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1O % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung des Entgelte für Telekommunikationsleistungen. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens (…) geltend. Die Zedentin unterhält ein Verbindungsnetz und leitet unter anderem Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der (…) kommen und mit denen Mehrwertdienstrufnummern angewählt werden, an den entsprechenden Dienstanbieter weiter, der dann die entsprechenden Mehrwertdienste erbringt, Die eigentlichen Mehrwertdienste werden nicht von der Zedentin, sondern von dem entsprechenden Dienstanbieter erbracht.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten für in Anspruch genommene Telekommunikationsleistungen der Zedentin einen Betrag in Höhe von 952,41 EUR gemäß Rechnung (..) vom 28.10.2002 geltend. Mit Schreiben vom 4.11.2002 hatte der Beklagte gegenüber der x Zedentin moniert, dass er am 22.9.2002 die geltend gemachte Mehrwertdienstleistung nicht in Anspruch genommen und sich in keine 0190-Nummer eingewählt habe.

Einen Einzelverbindungsnachweis, aus dem die komplette Nummer des Mehrwertdienstanbieters ersichtlich ist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin trägt vor, das der Beklagte als Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses am 22.9.2002 das Netz der Zedentin durch Voranstellen entsprechender Vorwahlnummern der Rufnummerngasse 0190-0 genutzt habe, wobei Telefon- beziehungsweise Internetgebühren in Höhe von 952,41 EUR angefallen seien. Dem Beklagten sei vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit der einschlägige Preistarif mitgeteilt worden; der Tarif sei durch den Beklagten bestätigt worden.

Nachdem die Forderung der Zedentin unbestritten gewesen sei, seien auch die geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 146,63 EUR erstattungsfähig.

Die Klägerin beantragt:

Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 952,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über Basiszinssatz hieraus seit 11.12.02 sowie 146,63 EUR Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Klägerin mangels ordnungsgemäßer Abtretung gar nicht aktivlegitimiert sei. Die von der Zedentin geltend gemachten Leistungen seien von ihm nicht in Anspruch genommen worden. Eine Einwahl könne allenfalls über ein Dialerprogramm zustande gekommen sein. Er habe zwar am 22.9.2002 eine Internetverbindung, allerdings über sein übliches Einwahlprogramm und den Provider (..) hergestellt. Bei der Nutzung des Internets sei es zu Problemen dahingehend gekommen, dass sich plötzlich Fenster pornografischen Inhalts geöffnet hätten, die er nicht mehr habe schließen können.

Im übrigen wird hierzu auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.1.2004 und auf die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2004 verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ein solcher Anspruch, der abgetreten hätte werden können, der Zedentin, der Firma (…) GmbH u. Co KG, zustand.

Die Klägerin ist vortrags- und beweispflichtig dafür, dass der Beklagte von der Zedentin Telekommunikationsleistungen in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat allerdings nicht schlüssig vorgetragen, welche Leistungen der Beklagte bei der Zedentin in Anspruch genommen haben soll. Die von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsübersicht ist hierzu nicht tauglich, da sie mangels Angabe der vollständigen Zielrufnummer nicht aufweist, konkret welchen Mehrwertdienst der Beklagte in Anspruch genommnen haben soll. Eine Feststellung des Anbieters ist damit nicht möglich.

Insbesondere, nachdem der Beklagte die Rechnung vom 28.10.2002 mit Schreiben vom 4.11.2002 sofort reklamiert hat, wäre es Sache der Zedentin gewesen, die von ihr behaupteten Verbindungen so zu dokumentieren, dass eine Zuordnung über eine vollständige Nummer des jeweiligen Anbieters möglich ist. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 TKV, wonach keine Speicherung vollständiger Daten erforderlich ist, liegen nicht vor. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte gewünscht haben soll, dass keine vollständigen Daten gespeichert werden sollen und wann der Beklagte in welcher Form auf die Möglichkeit nicht vollständiger Speicherung hingewiesen worden sein soll.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vom Anschluss des Beklagten die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen im dem von der Klägerin vorgetragenen Umfang bei der Zedentin in Anspruch genommen worden sind, wäre kein (ursprünglicher) Zahlungsanspruch der Zedentin dargelegt.

Die vorgelegte Einzelverbindungsübersicht sagt nichts darüber aus, ob eine Anwahl willentlich und nach Information über die entstehenden Kosten, wie für einen Vertragschluss erforderlich, erfolgt ist. Der Beklagte hat glaubwürdig vorgetragen, dass er bewusst keine 0190-Nummer angewählt hat und dass eine Einwahl unbemerkt allenfalls über ein Dialer-Programm zustande gekommen sein kann, das die 0190-Verbindung unbemerkt im Hintergrund angewählt hat. Pur diesen Vortrag des Beklagten spricht maßgeblich, dass gemäß der Einzelverbindungsübersicht an einem Abend neun Mal hintereinander mit nahezu identischer Dauer von 24.54 bis 24.57 Minuten eine Verbindung hergestellt worden sein soll. Dieser Ablauf deutet vielmehr auf eine technische Manipulation und eine automatische Einwahl, als auf eine bewusste Einwahl durch einen Internetnutzer hin.

Angesichte dieses Ablaufs hätte die Klägerin unter Nennung des Mehrwertdienstanbieters und der Art und Weise, wie konkret dessen Programm von dem Beklagten installiert worden sein soll, zu einem entsprechenden Verbindungsaufbau vortragen und diesen auch nachweisen müssen, was sie nicht getan hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.

 

 

 

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