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Dialer
gefangen - was tun?
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Gesetz über die Nutzung
von Telediensten (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste) in der bis 20.12.2001
gültigen Fassung
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der
Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information
oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung
von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des
Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von
Telespielen,
- Angebote von Waren und
Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht,
nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20.
Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt
als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und
eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen
und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz
oder dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt.
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