Die Rechtslage
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6. Die Verbindung wird bewusst hergestellt, allerdings wählt unbeabsichtigt der Dialer a) Dissens? Hier handelt es sich nicht um einen versteckten Dissens (§ 155 BGB), ein solcher ist nämlich dadurch geprägt, dass beiden Beteiligten der Vorwurf mehrdeutiger Erklärung bzw. unaufmerksamer Interpretation gemacht werden muß (Münchner Kommentar, § 119 RN 46). b) Zurechnung einer Täuschung Nach Auffassung des
Kammergerichtes (27. Januar
2003 In aller Regel ist der Nutzer auch in diesem Falle vom Hersteller der Dialersoftware bzw. dem Anbieter arglistig getäuscht werden und kann seine Erklärung nach den oben dargestellten Grundsätzen anfechten ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. d) Irrtum Es handelt sich daneben um einen Inhaltsirrtum nach § 119 BGB. Dies gibt dem Nutzer das Recht, seine Erklärung unverzüglich gegenüber dem Netzbetreiber anzufechten. Es sollte auf keinen Fall Zeit verloren werden, denn unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; eine Obergrenze wird bei zwei Wochen gesehen. Allerdings kann je nach Lage des Einzelfalles eine kürze Frist maßgeblich sein. Bei der Anfechtungserklärung gem. § 119 BGB macht sich der Anfechtende allerdings schadensersatzpflichtig nach § 122 BGB. Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums sollte daher nur hilfsweise erklärt werden. Es besteht ein Widerrufsrecht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss gem. §§ 312b, 312c I, 355 BGB n.F. i.V.m der InfV. Auch das Widerrufsrecht ist wohl gegenüber dem Nummernbetreiber auszuüben und führt zur Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 346 ff. BGB n.F. Ob der wertneutrale Telefonvertrag mit dem Netzbetreiber dann ebenfalls rückabzuwickeln ist, richtet sich nach § 139 BGB, der nach allgemeiner Auffassung alle Arten der Unwirksamkeit erfasst (Palandt, § 139 RN 2), ob hierunter der Widerruf nach § 355 BGB fällt, ist jedoch keineswegs ausgemacht und bedarf der Klärung durch die Gerichte. Die Beweislast trägt der Anfechtende.
Ist dem Nutzer ein niedrigerer Preis versprochen worden, kann er nach den o.g. Grundsätzen gegenüber dem Rufnummernbetreiber anfechten. Wählt er bewusst über den 0190-Dialer, ohne überhaupt über den Preis informiert worden zu sein, bleibt ihm nur die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB, die ihn allerdings schadensersatzpflichtig macht. Auf die Höhe der Schadensersatzansprüche soll hier nicht weiter eingegangen werden, da solche Fälle in der Praxis wohl eher selten vorkommen werden. Es besteht kein Widerrufsrecht, da der Anbieter der Dienstleistung auf ausdrückliche Anweisung des Verbrauchers mit Ausführung seiner Dienstleistung begonnen hat (§ 312d III BGB n.F.). Auch hier trägt der Anfechtende die Beweislast.
8. Der Preis für den Verbindungsaufbau ist exorbitant hoch Bereits jetzt vertreibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 0190-0 Nummern, die vom Anbieter frei tarifierbar sind. Bis zum Jahresende 2005 sollen alle 0190-Rufnummern auf 0900-Nummern umgestellt sein, deren Verbindungspreis ebenfalls vom Anbieter frei festgelegt werden kann. Es sind bereits Fälle bekannt geworden, in denen ein Dialer für eine einzige Einwahl bereits einen Gebührenanspruch von 900 EURO auslöste! Dabei wurde der Nutzer in einem Fenster auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Diese Rechtsgeschäfte sind ohne Zweifel gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist so auffällig, dass weitere Tatbestandsmerkmale (Abs. II) nicht mehr erforderlich sind. Die Grenze, die den Vertrag allein wegen des hohen Preises sittenwidrig und nichtig macht, steht nicht endgültig fest. Siehe Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdienstrufnummern Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat der Nutzer zwar die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit zu beweisen, allerdings kommt dem Netzbetreiber in diesen Fällen der sog. Anscheinsbeweis nicht zugute: Es entspricht ja gerade nicht der Lebenserfahrung, dass ein gewöhnliches Telefongespräch 900 EURO kostet. Der Netzbetreiber hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass dem hohen Entgelt eine adäquate Leistung gegenüberstand. Damit ergibt sich eine kuriose Situation: Je dreister der Dialer, desto besser für den Verbraucher! Es besteht kein Widerrufsrecht, da der Anbieter der Dienstleistung auf ausdrückliche Anweisung des Verbrauchers mit Ausführung seiner Dienstleistung begonnen hat (§ 312d III BGB n.F.).
9. Ein Dritter nutzt den Computer Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Regeln der TKV hat sich der Anschlussinhaber das Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter, die ohne sein Einverständnis seinen Anschluss nutzen zurechnen zu lassen. Nur wenn er ohne Fahrlässigkeit handelte, also z.B. ein Einbrecher den Anschluss nutzt oder er nachweisbar seinen Computer mit einem Passwort schützte, kann der Netzbetreiber kein Entgelt verlangen. Allerdings werden an einen Nachweis dieser Umstände hohe Anforderungen gestellt.
10. Einzelverbindungsnachweis Das Fehlen eines Einzelverbindungsnachweises kann zu Schwierigkeiten bei der evtl. notwendigen Ermittlung des Nummernbetreibers führen. Keinesfalls enthebt es jedoch den Netzbetreiber der Pflicht, den Anfall der Telefongebühren darzulegen und zu beweisen. Auch wenn der Kunde auf die Zusendung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so würden "die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Beweislastregelung geradezu auf den Kopf gestellt", wenn dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden führte (LG Memmingen, Urteil vom 27.06.2001 Az.: 1 S 297/01). Das Amtsgericht Paderborn wies folgerichtig die Klage eines Telekommunikationsunternehmens als unschlüssig ab, da es der Klägerin nicht gelungen sei, die Richtigkeit der erteilten Rechnungen substantiiert darzulegen. Der Umstand, dass der Kunde bei Vertragsschluss auf die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet hatte, befreie sie nicht von der Pflicht zur Vorlage der Verbindungsdaten zum Beweis der Richtigkeit der Rechnungen (AG Paderborn, Urteil vom 10.April 2002 Az.: 54 C 572/02).
Bis zum 01.02.2004 war ein häufiger Streitpunkt, welche Rechtsfolgen eintreten,
wenn der Netz-Betreiber lediglich einen gekürzten Einzelverbindungs-Nachweis
vorlegen kann.
11. Leistungsverweigerungsrecht Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Wiesbaden (Urteil vom 25. September 2002 Az.: 92 C 1440/02) hat ein Kunde, der von der Telefongesellschaft auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch genommen wird, ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Telefongesellschaft nicht den Inhaber der 0190-Nummer bekannt gibt.
12. Unwirksamkeit wegen fehlernder Dialer-Registrierung
Forderungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen 0190-Gesetzes (Stichtag: 15.08.2003) entstanden
sind, sind nur dann wirksam, wenn der betreffende Dialer bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
registriert ist (§ 43 b Abs.5 TKG).
13. Unwirksamkeit wegen falscher Rufnummer
Ab dem 14. Dezember 2003 dürfen Dialer nur noch mit einer 09009-Rufnummer betrieben werden. Dies ergibt sich aus
§ 43 b Abs.6 TKG. Diesen Stichtag hat
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in
ihrer Verfügung 39/2003 festgelegt.
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